Fundtiere melden
Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Stelle anzeigen.
Bitte geben Sie das Tier in die Obhut der zuständigen Fundbehörde. Diese ist dann für die artgerechte Unterbringung zuständig.
In der Regel werden Fundtiere in Tierheimen untergebracht. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.
An wen muss ich mich wenden ?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Fundbehörde, Fundbüro) oder an ein Tierheim.
Welche Fristen muss ich beachten ?
Wenn sich nach vier Wochen ein Eigentümer des Tieres nicht gemeldet hat, kann in der Regel angenommen werden, dass der Eigentümer die Suche nach dem Tier aufgegeben oder es unter Verstoß gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ausgesetzt hat (widerrechtliche Eigentumsaufgabe). Das Tier wird dann in der Regel der bisher beauftragten Person oder Stelle (dem Tierschutzverein) zur weiteren Betreuung überlassen.
Rechtsgrundlage
§§ 965 bis 984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren. §§ 965 ff. BGB
Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren
Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an info@amt-eider.de widerrufen.
Beschreiben Sie bitte den Fundort des Tieres:
Bitte den Hund näher beschreiben (Rasse, Größe):
Bitte die Katze näher beschreiben (Rasse, Größe):
Bitte das Tier beschreiben:
Das Fundtier bitte weiter beschreiben: