Elektr. Zugang zur Amtsverwaltung

Elektronischer Zugang zur Amtsverwaltung Amt Eider

§ 52a LVwG - Landesrecht Schleswig-Holstein Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person der Signaturschlüsselinhaberin oder des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies der Absenderin oder dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht eine Empfängerin oder ein Empfänger geltend, sie oder er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihr oder ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(4) Soweit der zuständigen Behörde ein Antrag in elektronischer Form übermittelt wurde, kann sie erforderliche Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform verlangen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität der Urheberin oder des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die Rechtsverordnung regelt auch die technischen Einzelheiten.

Damit kann nunmehr die gesetzlich geforderte Schriftform (analog Zivilrecht § 126 b BGB) durch die elektronische Form, allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, erfüllt werden.

Voraussetzung ist, dass sowohl auf der Verwaltungs- als auch auf der Kundenseite der entsprechende „Zugang“ eröffnet wird, um eine elektronische Kommunikation mit den gesetzlich gestellten Anforderungen zu erfüllen.

Hierzu müssen jedoch beidseitig die entsprechenden technischen Einrichtungen und die organisatorischen sowie rechtlichen Maßnahmen vorhanden bzw. getroffen sein.

Durch die generelle Erreichbarkeit per E-Mail hat das Amt KLG Eider zwar durch konkludentes Handeln den „Zugang“ eröffnet, erfüllt aber noch nicht die technischen und die formellen Voraussetzungen des gesetzlich vorgesehenen „Zugangs“.

Insofern weist die Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider hiermit explizit darauf hin, dass sie zur Zeit noch keinen elektronischen Zugang gem. § 52a Absatz (1), LVwG SH eröffnet.

Bevor das Amt KLG Eider auf die Begründung ihres Handeln eingeht (siehe unten), wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schon seit langem mögliche elektronische Kommunikation per E-Mail gewünscht und akzeptiert ist. Sofern das Verwaltungshandeln aus rechtlichen Gründen jedoch dem Schriftformerfordernis unterliegt, bitten wir auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.

Sofern sich auf dem elektronischen Kommunikationsweg technische bzw. rechtliche Schwierigkeiten / Bedenken ergeben und diese Form zur rechtlich ordnungsgemäßen (gesetzlich vorgeschriebenen) Bearbeitung bei der Amtsverwaltung Eider nicht geeignet ist, wird dies dem Absender (Kunden) gem. § 52a Absatz (3), LVwG SH unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen mitgeteilt.

Sofern ein Empfänger (Kunde) einer elektronischen, städtischen Mitteilung geltend macht, dass er die übermittelten Dokumente nicht bearbeiten / einsehen kann, werden diese entweder in geeigneter Form erneut versandt oder auf dem herkömmlichen Postwege als Schriftstück übermittelt (vgl. § 52a Absatz (3), LVwG SH).

 

Begründung:

  • Die Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ist derzeit äußerst gering. Nur wenige Verwaltungen bzw. Bürgerinnen und Bürger erfüllen derzeit die technischen und rechtlichen Voraussetzungen, um den geforderten Zugang nach § 52a, LVwG SH zu eröffnen. Deshalb ist zur Zeit nur mit sehr geringen Fallzahlen / geringem Bedarf zu rechnen.
  • Neben den technischen Voraussetzungen sind bei dem Amt KLG Eider die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Eröffnung des Zugangs nach LVwG zu schaffen, was jedoch nicht unerhebliche finanzielle und personelle Ressourcen binden würde.
  • Aufgrund der Vielzahl der am Markt verfügbaren Techniken und Produkte, welche auch nicht miteinander kompatibel sind, kann eine Verwaltung nicht alle möglichen Signatur- und Verschlüsselungstechniken unterstützen. Das Amt KLG Eider müsste sich also für eine Form entscheiden und eine verbindliche Vorgabe machen. Im Umkehrschluss würde sie somit alle anderen möglichen Formen ausschließen. Dies bedeutet, dass die Zahl der derzeit potentiell möglichen Benutzer noch weiter sinkt.

 

Sofern sich zur Zugangseröffnung Fragen, Anregungen, Kritik ergeben bzw. kurzfristiger Bedarf und die Notwendigkeit der Umsetzung (trotz vorstehender Ausführungen) gesehen wird, steht Ihnen als Ansprechpartner Frau Corinna Hack (Zentrale Dienste & Organisiation - Geschäftsbereich I -) unter den rechts angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

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