Für Anmeldung wieder Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich!

Das Bürgerbüro informiert:

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

ab 01.11.2015 löst das Bundesmeldegesetz (BMG) das Meldegesetz des Landes Schleswig-Holstein (LMG) ab. Über die daraus resultierenden Veränderungen möchten wir Sie informieren.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Somit haben künftig Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu zählen insbesondere auch Wohnungsverwaltungen – bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Mieter (Wohnungsnehmer) zur Erledigung seines Meldevorgangs benötigt.
In wenigen Fällen greift diese Regelung auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).
Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen wirksamer verhindern. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim einziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
→ Name und Anschrift des Vermieters
→ Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
→ Die Anschrift der Wohnung
→ Die Namen aller meldepflichtigen Personen, die die Wohnung beziehen
→ Weiterhin werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.

Auf unserer Internetseite steht Ihnen diese Wohnungsgeberbescheinigung zum Download unter "Bürgerservice - Formulare des Amtes-Einwohnermeldeamt" zur Verfügung.

Selbstverständlich erhalten Sie diese aber auch in unseren Bürgerbüros.


Bitte unbedingt beachten
:

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus! Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Des Weiteren schreibt das neue Bundesmeldegesetz vor, dass die Abmeldung der Ne-benwohnung künftig nur noch bei der Meldebehörde erfolgt, die für die alleinige Woh-nung oder Hauptwohnung zuständig ist, eine Abmeldung am Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.

Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht (z.B. Aufenthalt in einer Kaserne, Fachschule für Aus- und Fortbildungen), muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer).

Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Das neue Melderecht stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegister-auskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Weitere Informationen zum Bundesmeldegesetz erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern www.bmi.bund.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerbüro

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